Mich gibt es noch …

2006-09-21
… und ich werde ab jetzt hoffentlich auch wieder ein wenig mehr schreiben. Schließlich kommt jetzt die Jahreszeit, in der es kalt und nass und ekelig wird - und da ich halt extrem gerne über das Wetter meckere, habe ich ab dann auch wieder genügend Themen, über die es sich zu schreiben lohnt.

Geschrieben um 11:29

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Letzte Lücken …

2006-09-21
So nennt die Regierung das, was sie mit der Erweiterung unter anderem des Paragraphen 202 des Strafgesetzbuches im Computerstrafrecht schließen will. Ein bisschen Augenschmerzen - und bei weiterem Nachdenken Kopfschmerzen - macht mir §202c dieser Gesetzesnovelle.

§ 202c […] oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das bedeutet dann ja auch, dass unter anderem kein Linuxdistributor keine Programme mehr verbreiten darf, die mir und anderen Adminsistratoren erst ermöglichen, ihre Systeme auf Schwachstellen zu überprüfen. Denn auch der Kommentar zu dem Gesetz erklärt nicht, woran man erkennen können soll, dass ein solches angebotenes Tool “zum Zweck der Begehung einer Straftat” programmiert wurde - oder aber “zum Zweck der Überprüfung meiner gehosteten CGI-Skripte auf Schwachstellen”. Das erleichtert meine Arbeit natürlich sehr, wenn ich jetzt nicht mehr selber testen kann/darf, sondern einfach nur darauf warten muss, bis sich irgendein Schwarzhut um die Lücken in meinem Server kümmert. Danach kann ich meine Applikationen dann immer noch abdichten.

Um die Peinlichkeit noch ein bisschen zu unterstreichen, möchte ich euch ein wenig aus der Begründung vorlesen. Folgende Passage beginnt, nachdem erklärt wurde, dass man schon das Anbieten solcher Programme strafbar machen muss, da ansonsten ja nur eine nicht strafbare Beihilfe vorliegen würde, wenn — ja, wenn — die Haupttat nicht begangen wurde. Alleine das verursacht mir schon Kopfschmerzen. Das hier aber noch mehr:

Erfasst werden insbesondere die so genannten Hacker-Tools, die bereits nach der Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen und die aus dem Internet weitgehend anonym geladen werden können. Insbesondere die durch das Internet mögliche weite Verbreitung und leichte Verfügbarkeit der Hacker-Tools sowie ihre einfache Anwendung stellen eine erhebliche Gefahr dar, die nur dadurch effektiv bekämpft werden kann, dass bereits die Verbreitung solcher an sich gefährlichen Mittel unter Strafe gestellt wird. Daher wird in Absatz 1 Nr. 2 vorgeschlagen, die Vorbereitung einer Straftat nach §§ 202a und 202b StGB durch Herstellen, Verschaffen, Verkaufen, Überlassen, Verbreiten oder sonst Zugänglichmachen von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, unter Strafe zu stellen.

Ja, das Wort “Hacker-Tools” (wenn auch nur die “so genannten”) steht tatsächlich in der offiziellen Begründung dieses Gesetzes. Wer — außer der Computer-Bild — nennt diese Tools eigentlich so? Mir ist dieses Wort im normalen Leben bisher nicht über den Weg gelaufen.

Danke. Den Vergleich mit den Küchenmessern und der Möglichkeit damit Menschen zu ermorden erspare ich mir jetzt mal - obwohl der Verkauf von Küchenmessern noch nicht einmal dann strafbar ist, wenn die Haupttat begangen wurde. Obiges finde ich peinlich genug.

Geschrieben um 11:28

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